Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Geltungsbereichsbereich
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AVB“) gelten für alle Kaufverträge, die zwi- schen uns (nachfolgend „Verkäufer“) und dem Kunden (nachfolgend „Käufer“) in unseren Geschäftsräumen ab- geschlossen werden.
1.2. Diese AVB gelten ausschließlich gegenüber Verbrau- chern im Sinne des § 13 BGB.
1.3. Für Fernabsatzverträge (§ 312c BGB), die Gewährung ei- nes Zahlungsaufschubes oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe (§ 506 BGB) sowie für alle sonstigen Vertragsabschlüsse außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers gelten diese AVB nicht.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVB. Indivi- duelle Vereinbarungen sollen aus Beweisgründen schrift- lich abgeschlossen werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, E-Mail oder ver- gleichbarer elektronischer Textformen.
1.5. Rechte, die dem Käufer oder dem Verkäufer nach den ge- setzlichen Vorschriften über diese AVB hinaus zustehen, bleiben unberührt.
2. Abschluss des Kaufvertrages
2.1. Durch die Unterzeichnung eines Bestellformulars gibt der Käufer ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab (nachfolgend „Angebot“).
2.2. Der Käufer ist an sein Angebot bei Waren, die nicht vor- rätig sind und die vom Verkäufer erst bestellt werden müs- sen, drei Wochen ab Unterzeichnung des Bestellformu- lars gebunden.
2.3. Bei vorrätigen Waren, die der Käufer finanzieren möchte, ist der Käufer aufgrund der Bonitätsprüfung eine Woche an sein Angebot gebunden.
2.4. Mit Ablauf der Fristen nach Ziffer 2.2 oder Ziffer 2.3 kommt der Kaufvertrag zustande, wenn der Verkäufer das Angebot nicht vorher abgelehnt hat.
2.5. Abweichend von Ziffer 2.4 kommt der Kaufvertrag bereits dann zustande, wenn er beiderseits unterschrieben wird oder der Verkäufer die Annahme des Angebots des Käu- fers erklärt hat oder der Verkäufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.
2.6. Der Abschluss des Kaufvertrages erfolgt unter dem Vor- behalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Verkäufers. Das gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von dem Verkäufer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongru- enten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbar- keit der Ware wird der Käufer unverzüglich informiert. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht ver- fügbar, ist der Verkäufer berechtigt, von dem Kaufvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich erstattet.
3. Preise, Zahlung, Zahlungsverzug
3.1. Die Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese nicht gesondert ausgewie- sen ist.
3.2. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Kaufpreis
– bei Verträgen ohne Montageverpflichtung des Ver- käufers bei vollständiger Übergabe der bestellten Wa-
ren oder
– bei Verträgen mit Montage-/Aufstellverpflichtung des
Verkäufers nach Abnahme der Montage-/Aufstellungsleistung
zur Zahlung fällig. Etwaige dem Käufer gesetzlich oder vertraglich zustehende Zurückbehaltungs- und/oder Leis- tungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.
3.3. Gerät der Käufer nach den gesetzlichen Bestimmungen in Zahlungsverzug, obwohl ihm kein Leistungsverweige- rungs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, stehen dem Verkäufer die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu.
4. Änderungsvorbehalte
4.1. Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Ausstellungsstück bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Natursteinplatten, Leder, textile Produkte) lie- gen und handelsüblich sowie dem Käufer zumutbar sind.
4.2. Bei Kastenmöbeln bezieht sich die Holzbezeichnung auf die sichtbaren Frontflächen. Die Mitverwendung anderer geeigneter Materialien ist handelsüblich und zulässig.
4.3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie im Interesse des Käufers liegen oder ihm zumutbar sind.
5. Lieferung, Lieferfristen
5.1. Im Regelfall liefert der Verkäufer die Ware, indem er sie dem Käufer zur Abholung bereitstellt. Der Käufer hat nur dann einen Anspruch auf Lieferung der Ware, wenn dies gesondert vereinbart worden ist. Der Käufer soll, wenn die Lieferung vereinbart wird, den Verkäufer auf etwaige Hin- dernisse hinweisen.
5.2. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Verein- barung sind Angaben im Kaufvertrag zu Lieferfristen sog. „ca.-Lieferfristen“, die mit Abschluss des Kaufvertrages beginnen. Davon abweichend bedarf eine kalendermäßig bestimmte Lieferfrist einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Verkäufer.
5.3. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen in seinem Geschäftsbetrieb oder bei dessen Vorlieferanten, insbe- sondere Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorher- sehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlän- gern die Lieferfrist für die Dauer des Ereignisses entspre- chend. Der Verkäufer wird den Käufer über den Eintritt des Ereignisses und die voraussichtliche neue Lieferfrist informieren.
5.4. Der Käufer ist bei Überschreitung der Lieferfrist zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatz (wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorlie- gen) nach folgender Maßgabe berechtigt:
– Bei Vereinbarung einer „ca.-Lieferfrist“ gemäß Zif- fer 5.2 Satz 1: wenn diese (ggf. unter Berücksichti- gung einer Verlängerung nach Ziffer 5.3) abgelaufen ist und der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die ergebnislos abgelaufen ist;
– Bei Vereinbarung einer kalendermäßig bestimmten Lieferfrist gemäß Ziffer 5.2 Satz 2: wenn diese (ggf. unter Berücksichtigung einer Verlängerung nach Ziffer 5.35.2) ergebnislos abgelaufen ist;
– Bei Vereinbarung eines Fixgeschäfts: mit Ablauf der im Kaufvertrag vereinbarten Lieferfrist.
6. Annahmeverzug des Käufers
6.1. Der Käufer gerät in Annahmeverzug, wenn er die Ware an dem verbindlich vereinbarten Liefertermin (gemäß Zif- fer 5.2 Satz 2) nicht abnimmt und bezahlt, obwohl sie von dem Verkäufer angeboten wird. Dasselbe gilt bei Verein- barung einer „ca.-Lieferfrist“ gemäß Ziffer 5.2 Satz 1, wenn der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Abnahme und Bezahlung gesetzt hat, die er- gebnislos abgelaufen ist.
6.2. Der Käufer gerät nicht in Annahmeverzug, wenn ihm ein berechtigtes Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehal- tungsrecht zusteht, bspw. weil die Ware Mängel aufweist. Gründe für eine nicht erfolgte Auslieferung oder Montage der Ware, die in Ziffer 7.1 erwähnt werden (bspw. örtliche Gegebenheiten bei dem Käufer), stellen keinen rechtferti- genden Grund für eine Abnahmeverweigerung dar.
6.3. Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, stehen dem Verkäufer die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu, insbesondere auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Auf- wendungen (bspw. Lagerkosten).
6.4. Verweigert der Käufer trotz Setzung einer weiteren ange- messenen Frist die Abnahme und Bezahlung der Ware endgültig, ohne dass ihm ein berechtigtes Leistungsver- weigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, kann der Verkäufer 25% des Netto-Kaufpreises als pauscha- lierten Schadensersatz verlangen. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm ein höherer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist (wobei die Pauschale auf den höheren Schaden anzurechnen ist), bspw. weil er die Ware zu demselben Preis nicht absetzen kann. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, das
dem Verkäufer überhaupt kein oder ein niedrigerer Scha- den als vorstehende Pauschale entstanden ist.
7. Montage
7.1. Ist im Einzelfall Montage und/oder Aufstellung vereinbart, hat der Käufer eigenständig zu klären, ob dies unter Be- rücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (Wände, Fußböden, Zuwege) sowie unter Berücksichtigung der baulichen Maße möglich ist. Der Käufer soll, wenn die Montage und/oder Aufstellung vereinbart wird, den Ver- käufer auf etwaige Hindernisse hinweisen.
7.2. Sind hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrich- tungsgegenstände wegen der Eignung der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. ge- sonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, die dem Verkäufer bei Vertragsabschluss nicht mitgeteilt worden sind, kann der Verkäufer diese zusätzlichen Leistungen mit ortsüblichen und angemessenen Preisen zzgl. Mehr- wertsteuer gesondert in Rechnung stellen.
7.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie des Was- serablaufs nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbrin- genden Montageleistungen.
8. Eigentumsvorbehalt
Die an den Käufer ausgehändigte oder gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Ver- käufers. Sind die Waren für Dritte bestimmt, wird der Käu- fer den Dritten auf diesen Eigentumsvorbehalt hinweisen.
9. Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht
9.1. Der Käufer ist zur Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen die Forderung des Verkäufers nur berechtigt, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt wurde, der Verkäufer die Gegenforderung anerkannt hat oder die Gegenforderung unstreitig ist.
9.2. Abweichend von Ziffer 9.1 ist eine Aufrechnung statthaft, wenn die Gegenforderung des Käufers darauf beruht, dass der Verkäufer seine Pflichten, die Ware zu überge- ben, dem Käufer das Eigentum zu übertragen und die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen verletzt hat.
9.3. Der Käufer darf ein Zurückbehaltungsrecht nur dann aus- üben, wenn seine Gegenforderung auf demselben Kauf- vertrag beruht.
10. Gewährleistung, Haftung
10.1. Der Verkäufer haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff. BGB, soweit nachfolgend nichts anderes gere- gelt ist.
10.2. Das Vorliegen eines Mangels der Ware richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.3. Die in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsun- terlagen enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von dem Verkäufer ausdrücklich als ver- bindlich bezeichnet worden sind. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer mit dem Käufer ausdrücklich eine ausdrückli- che Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware vereinbart hat. Solche Abbildungen und Zeich- nungen stellen keine Beschaffenheits- und/oder Haltbar- keitsgarantie dar, es sei denn, es ist mit dem Verkäufer ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden.
10.4. Weist die Ware einen Mangel auf, ist der Verkäufer zur Nacherfüllung verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nach- besserung) oder Lieferung neuer Ware (Nachlieferung). Dabei muss der Käufer dem Verkäufer die Ware zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Ferner muss der Käufer eine angemessene Frist zur Nacherfül- lung setzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach den Gepflogenheiten des Möbelhandels und der Möbelindust- rie eine Neuherstellung der Sache erfolgen muss, wes- halb die Nacherfüllungsfrist der ursprünglichen Lieferfrist entspricht. Der Käufer ist während der Nacherfüllung nicht berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Ver- trag zurückzutreten. Hat der Verkäufer die Nachbesse- rung zwei Mal vergeblich versucht, so gilt diese als fehl- geschlagen.
10.5. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, nach Maßgabe der gesetzli- chen Bestimmungen den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
10.6. Der Käufer kann Schadensersatzansprüche nach Maß- gabe der gesetzlichen Bestimmungen wegen eines Man- gels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt das Recht des Käu- fers, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern und 10.7 und 10.8 geltend zu machen.
10.7. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Ge- sundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder dessen Er- füllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für sons- tige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahr- lässigen Pflichtverletzung oder Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder dessen Erfüllungsge- hilfen beruhen. Soweit der Anwendungsbereich des Pro- dukthaftungsgesetzes eröffnet ist, haftet der Verkäufer nach dessen Vorschriften unbeschränkt.
Der Verkäufer haftet im Rahmen einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie, sofern er eine solche ab- gegeben hat. Treten Schäden ein, die darauf beruhen, dass die von dem Verkäufer garantierte Beschaffenheit oder Haltbarkeit fehlt, aber treten diese Schäden nicht un- mittelbar an der von dem Verkäufer gelieferten Ware ein, so haftet der Verkäufer hierfür nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffen- heits- und/oder Haltbarkeitsgarantie umfasst ist.
10.8. Beruht ein Schaden auf der einfach fahrlässigen Verlet- zung einer „wesentlichen Vertragspflicht“ (also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfüh- rung des Kaufvertrages erst ermöglicht und auf deren Ein- haltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf), ist die Haf- tung des Verkäufers auf den bei Vertragsabschluss vor- hersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
10.9. Weitergehende Haftungsansprüche gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen, und zwar unabhängig von der Rechtsnatur der von dem Käufer erhoben Ansprüche. Hiervon unberührt bleibt die zwingende Haftung des Ver- käufers nach Ziffer 10.7 und Ziffer 10.8.
11. Verjährung
11.1. Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu hergestell- ten Waren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11.2. Bei gebrauchten Waren, die auch gelieferte Ausstellungs- stücke sein können, verjähren Ansprüche wegen Män- geln, soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche handelt, 12 Monate nach der Übergabe/Abnahme.
11.3. Die Verjährung bei Ansprüchen nach Ziffer 10.7 und Zif- fer 10.8 richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmun- gen.
12. Anwendbares Recht
Auf den Kaufvertrag findet deutsches Recht unter Aus- schluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
Stand: November 2025